Während Riester und Rürup als betriebliche Altersversorgung zunehmend anerkannt sind, kennen noch wenige die Unterstützungskasse. Ihr Konzept: Über eine Entgeltumwandlung werden Beiträge für den Arbeitnehmer angelegt.
Das macht die Unterstützungskasse aus
Anerkannt und offiziell geregelt ist die so genannte Unterstützungskasse, mit der ein Arbeitgeber für seinen Arbeitnehmer betriebliche Leistungen ermöglichen kann, in dem „Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersvorsorge“, kurz BetrAVG. Dieses Gesetz beschreibt unter anderem die für die Unterstützungskasse geltenden Durchführungswege, die ein Arbeitgeber einzuhalten hat, wenn er sich für diese Form der Entgeltumwandlung entscheidet. Außerdem stellt das BetrAVG auch dar, was das Besondere an der Unterstützungskasse im Vergleich zu anderen betrieblichen Altersversorgungen ist.
Die wichtigsten Kriterien, was die Unterstützungskasse ausmacht, im Überblick:
- Bei der Unterstützungskasse handelt es sich um eine betriebliche Entgeltumwandlung.
- Die Unterstützungskasse wird dabei vom Arbeitnehmer in Form einer GmbH, eines eingetragenen Vereins oder einer Stiftung gegründet.
- Diese Art der betrieblichen Altersvorsorge ist daher ein eigenständiges Rechts- und Steuersubjekt, mit dem Kapital in Form von Beiträgen frei angelegt werden kann.
- Die Vorsorge, also die Ausschüttung der geleisteten Beiträge, setzt bei Erreichen des Pensionsalters ein und wird als lebenslange Rente oder als einmalige Auszahlung getätigt.
Video: Vorteile und Nachteile der Unterstützungskasse
Diese Sicherheit bietet die Unterstützungskasse
Eines ist dabei besonders wichtig und vor einem Abschluss der Unterstützungskasse als betriebliche Vorsorge zu beachten: Sie selbst gibt keinen Rechtsanspruch auf die Vorsorgeleistungen. Trotzdem bietet die Unterstützungskasse in der Praxis für den Arbeitnehmer eine hohe Sicherheit, weil gemäß BetrAVG der Arbeitgeber auch dann für die Erfüllung der mit ihm vereinbarten Leistungen zuständig ist, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber, der diese Form der betrieblichen Vorsorge mit seinem Arbeitnehmer vereinbart, stets dafür zu sorgen hat, dass die Vorsorgezusage auch erfüllt werden kann.
Beiträge und Formen der Unterstützungskasse
Konkret erfolgt das dadurch, dass die Unterstützungskasse als betriebliche Altersvorsorge die Zusage der Leistungen gegenüber dem Arbeitnehmer übernimmt.
Für die Beiträge gelten feste Regelungen:
- Unterstützungskasse als direkte Zuwendung: Die Beiträge werden durch den Arbeitgeber eingezahlt.
- Unterstützungskasse als Entgeltumwandlung: Die Beiträge werden vom Arbeitnehmer eingezahlt.
- Mischformen: Diese gibt es ebenfalls und sind genauso als Möglichkeit der Vorsorge anerkannt.
Außerdem unterscheidet das „Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersvorsorge“ zwischen der ursprünglichen Art der Unterstützungskasse, der “pauschaldotierten”, und der “rückgedeckten” Form der Unterstützungskasse. Bei der zuerst genannten Version werden Rücklagen gebildet, um damit die Erfüllung der Vorsorge zu sichern. Bei der zuletzt genannten Form der Unterstützungskasse trägt ein Versicherungsunternehmen die Absicherung und zwar entweder komplett, also kongruent, oder nur teilweise, also partiell.
Aktuell geht die Tendenz dieser betrieblichen Vorsorge immer häufiger hin zur kongruent rückgedeckten Unterstützungskasse, bei der also die vertraglichen Verpflichtungen an eine Versicherung übertragen werden. Sie sind damit komplett ausfinanziert, was auch vermeidet, dass für den Arbeitgeber ein Risiko der Nachfinanzierung durch Vorsorgelücken entstehen kann.
Steuerliche Regeln zur Unterstützungskasse
Alle verschiedenen Varianten der Unterstützungskasse haben eine gemeinsame Grundidee. Diese besteht in dem Durchführungsweg dieser betrieblichen Altersvorsorge, der sich dadurch auszeichnet, dass in der aktiven Laufzeit der Vorsorgeform regelmäßig Beiträge eingezahlt und angespart werden. Diese zusammen gekommenen Beiträge werden dann mit dem Erreichen des Rentenalters ausgezahlt.
Darüber hinaus hat die Unterstützungskasse weitere Vorteile für den Arbeitgeber:
- Die Beiträge der Unterstützungskasse sind steuerlich laut § 4d EStG als Betriebsausgaben absetzbar.
- Die Gründung einer rückgedeckten Unterstützungskasse, bei der die Vorsorgezusage an ein Versicherungsunternehmen abgetreten wird, hat keine Auswirkungen auf die Unternehmensbilanz.
- Der Verwaltungsaufwand der Unterstützungskasse ist im Vergleich zu anderen Durchführungswegen von Formen der betrieblichen Altersvorsorge relativ gering.
- Anfallende Verwaltungskosten können als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden.
Auch der Arbeitnehmer, der sich für die Unterstützungskasse entscheidet, um Leistungen für seine Altersvorsorge anzulegen, hat durch diese Art der betrieblichen Altersvorsorge Vorteile. Sie ist auch für ihn äußerst attraktiv, vor allem dann, wenn es sich um einen Arbeitnehmer mit einem hohen oder sehr hohen monatlichen Einkommen handelt. Das hat ihren Grund darin, dass die Beitragshöhe nach oben hin praktisch unbegrenzt ist. Dadurch profitiert der Arbeitnehmer langfristig von den steuerlichen Ersparnissen und den geminderten Beiträgen zur Sozialversicherung.
Diese beiden Vorteile, die sich in der monatlichen Netto-Auszahlung und der jährlichen Steuererklärung positiv zu Buche schlagen, sind aber auch für den Arbeitgeber relevant: Er kann regelmäßig Ersparnisse bei den Lohnnebenkosten für seine Mitarbeiter verzeichnen, wenn er sich für diese an Beiträgen der Unterstützungskasse beteiligt.
Besonderheiten der Unterstützungskasse
Wer sich gemeinsam mit seinem Arbeitgeber für die Unterstützungskasse entscheidet, der muss aber bezüglich der steuerliche Kriterien einige Dinge im Vorwege wissen. Ansonsten könnte es bei dem Abschluss der Unterstützungskasse als Form der betrieblichen Altersvorsorge sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer viele Nachteile geben. Um diese zu vermeiden, sollte Interessierte wissen, dass die Unterstützungskasse nur unter bestimmten Voraussetzungen von der Körperschaftssteuer befreit ist.
Das trifft dann zu, wenn sie in Form einer Stiftung oder eines eingetragenen Vereins besteht und somit den Status einer sozialen Einrichtung hat. Andernfalls fällt Körperschaftssteuer an, wodurch der Wert der eingezahlten Beträge gemindert wird.
Ebenso gibt es steuerlich noch mehr zu beachten:
- Zuwendungen des Arbeitgebers können nur dann als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden, wenn sie in ihrer vereinbarten Höhe über die gesamte Laufzeit hinweg bis zum Erreichen des Pensionsalters gleich bleiben oder steigen.
- Einmalige Zuzahlungen werden nur dann als steuermindernd anerkannt, wenn sie zur (einmaligen) Ausfinanzierung laufender Leistungen für Pensionäre benutzt werden.
- Für Arbeitnehmer gilt steuerlich Folgendes: Beträge, die er nach dem Erreichen des Pensionsalters aus der Unterstützungskasse bezieht, werden nach dem Einkommenssteuergesetz wie Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit versteuert.
Auch dieser Punkt ist nicht zu unterschätzen, bevor sich ein Arbeitnehmer für die Unterstützungskasse entscheidet: Bei ihr liegt eine sehr eingeschränkte Portabilität vor. Das bedeutet Folgendes: Wenn ein Arbeitnehmer in der Laufzeit der Unterstützungskasse den Arbeitgeber wechselt, dann kann er den bis zum Zeitpunkt erreichten Kapitalwert seiner Altersvorsorge nur unter bestimmten Voraussetzungen mitnehmen.
Das ist dann der Fall, wenn der neue Arbeitgeber Mitglied derselben Unterstützungskasse ist oder sich bereit erklärt, es zu werden. Eine Übertragung der Beiträge auf andere Kassen ist jedoch nicht möglich, denn das so genannte Recht auf die Übertragung von Anwartschaften greift hier nicht.
Video: Unterstützungskasse DMVBAV
Sinnvoller Abschluss der Unterstützungskasse
Sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer gibt es Kriterien, warum sich der Abschluss einer Unterstützungskasse lohnen kann. Aus der Sicht des Arbeitgebers ist diese Form der Altersvorsorge sinnvoll, da sie ein wirksames Instrument zur langfristigen Mitarbeiterbindung darstellt. Schon allein durch die Tatsache, dass die angesparten Leistungen beim Wechsel zu einem anderen Arbeitgeber nur unter bestimmten Bedingungen mitgenommen werden können, erhöht den Wunsch, bis zum Erreichen des Rentenalters im gleichen Unternehmen zu bleiben.
Außerdem sind gut und sehr gut verdienende Arbeitnehmer, die eher nicht den Arbeitgeber wechseln wollen, mit der Unterstützungskasse für ihre Altersvorsorge gut beraten. Ihre Vorteile liegen in der hohen Sicherheit und in den steuerlichen sowie sozialversicherungsbezogenen Kriterien, die wegen der Entgeltumwandlung greifen.
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