Die Riester-Rente bietet viele Vorteile – neben der höheren Rente macht sich die Riester-Rente schon deutlich früher bemerkbar: Bei der Steuererklärung kann sie dabei helfen, die Steuerlast zu drücken und bares Geld zurück zu erhalten. Denn alle Beiträge, die für eine förderungsfähige private Altersvorsorge aufgewendet werden, und auch die Zulage können als Sonderausgaben bei der Einkommenssteuererklärung angegeben werden. Der höchstmögliche Sonderausgabenabzug liegt seit dem Jahr 2008 bei satten 2100 Euro im Jahr – die Beträge wurden in den vergangenen Jahren mehrfach angehoben, um die Riester-Rente noch attraktiver zu machen.
Beim Ausfüllen der Einkommenssteuererklärung sollten Riester-Sparer genau hinsehen. Wenn die Steuerersparnis nicht greift, enthält der Erläuterungsteil zum Bescheid über die Einkommensteuer folgenden Hinweis: „Ein Sonderausgabenabzug der geltend gemachten Altersvorsorgebeträge (§ 10a EStG) in Höhe von … kommt nicht in Betracht, weil der nach Ihren Angaben errechnete Zulagenanspruch günstiger ist.“ Die Zulage wird allerdings trotzdem gewährt, selbst wenn sich eine Steuerersparnis ergibt. In diesem Fall ist die Formulierung: „Die unter Berücksichtigung des Sonderausgabenabzugs ermittelte tarifliche Einkommensteuer erhöht sich um den Anspruch auf Zulage.“
Bei der Besteuerung von Riester-Verträgen sind allerdings einige Details zu beachten: Grundsätzlich sind alle Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen in vollem Umfang steuerpflichtig, was dem Prinzip der nachgelagerten Besteuerung entspricht. Eine volle Besteuerung tritt aber nur bei einer tatsächlichen Steuerbefreiung oder Förderung ein. In allen anderen Fällen wird nur der Ertragsanteil versteuert. Wer seinen Riester-Vertrag überzahlt, also Beiträge über die staatliche Förderung hinaus abführt, wird der Überschuss mit dem Ertragsanteil besteuert, der Rest des Riester-Vertrags dagegen vollständig.
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