Der Vertrag über eine Riester-Rente begleitet den Riester-Sparer jahrzehntelang – damit die Sparer eines Tages von einer besseren Absicherung profitieren können, müssen sie sich allerdings an ein paar einfache Regeln halten. Denn wenn eine sogenannte „schädliche Verwendung“ eintritt, müssen alle staatlichen Zulagen sowie die erlangten Steuervorteile zurückgezahlt werden. So kann sich die Altersvorsorge zu einem Desaster entwickeln. Und damit nicht genug: Auch die im ausgezahlten Kapital enthaltenen Erträge sind zu versteuern.
Eine „schädliche Verwendung“ tritt bei mehreren Sachverhalten ein, beispielsweise bei einer vorzeitigen Kündigung des Riester-Vertrages. Hierzu zählt allerdings nicht die Übertragung des vorhandenen Kapitals auf einen anderen Tarif. Auch ein Anbieterwechsel gilt nicht als „schädliche Verwendung“. Vorsicht ist auch beim Tod eines Anspruchsberechtigten vor Rentenbeginn geboten – Kinder und die meisten Verwandten können den Riester-Vertrag nicht übernehmen. Einzig und allein der Ehepartner ist dazu berechtigt – und dies nur, wenn er einen eigenen Riester-Vertrag hat, das Vertragsguthaben wird dann inklusive aller Zulagen auf den Riester-Vertrag des hinterbliebenen Ehepartners übertragen.
Grundsätzlich sollte Riester-Verträge nicht angerührt werden, um eine „schädliche Verwendung“ zu vermeiden. Beispielsweise liegt eine „schädliche Verwendung“ auch dann vor, wenn Geld zum Erwerb von Wohneigentum aus dem Riester-Vertrag entnommen und nicht vorgabengemäß zurückgezahlt wurde. Eine solche „schädliche Verwendung“ liegt insbesondere vor, wenn das Wohneigentum nicht der Altersvorsorge dient. Dies wird beispielsweise angenommen, wenn der Zulagenberechtigte in seinem Haus oder in seiner Eigentumswohnung nicht mehr selber wohnt. Eine „schädliche Verwendung“ wird auch angenommen, wenn die Rückzahlung des Altersvorsorge-Eigenheimbetrages um mehr als 12 Monate hinausgezögert wird.
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