Wer „riestert“, kann sich auf zwei Riester-Zulagen gleichzeitig freuen – neben der staatlichen Riester-Zulage, kann man noch eine zusätzliche Steuererstattung erhalten. Mit diesen Riester-Zulagen will der Staat die private Vorsorge noch attraktiver machen. Anspruch auf die Riester-Zulage haben alle direkt oder indirekt förderberechtigten Personen, also beispielsweise Angestellte und Beamte.
Der Staat unterstützt die Riester-Sparer mit zwei Komponenten – der so genannten Altersvorsorge-Zulage nach Abschnitt XI. EStG sowie dem Sonderausgabenabzug gemäß § 10a EStG. Welche der beiden Varianten günstiger ist, prüft das Finanzamt für den Steuerpflichtigen automatisch. In manchen Fällen ist es zudem möglich, neben den Riester-Zulagen noch zusätzlich Steuern zu sparen, wenn der Riester-Zulagen-Anspruch über der steuerlichen Absetzbarkeit liegt. In diesem Fall bekommen die Sparer die Differenz bequem über die Einkommensteuerrückerstattung zurück erstattet oder sich diese mit Steuerschulden verrechnen lassen – die Riester-Zulage lässt sich hier also in bare Münze umrechnen.
Besonders die steuerlichen Vergünstigungen sind eine wichtige Riester-Zulage für Riester-Sparer. Grundsätzlich gilt: Alle Sparer, die vier Prozent ihres beitragspflichtigen Vorjahresbruttoeinkommens für die Altersvorsorge sparen, bekommen 154 Euro Grund-Riester-Zulage. Dazu kommen für jedes kindergeldberechtigte Kind noch einmal 185 Euro an Kinder-Riester-Zulage. Alle Kinder, die 2009 oder später geboren sind, steuern 300 Euro als Kinder-Riester-Zulage bei. Und Jugendliche unter 25 Jahren erhalten bei Vertragsabschluss einen Berufsanfängerbonus von 200 Euro zusätzlich zur Grund-Riester-Zulage.
Neben diesen Riester-Zulagen kann der Sparer, wie bereits erwähnt, noch eine weitere Riester-Zulage über den Umweg der Steuererklärung geltend machen – als Sonderausgaben sind Aufwendungen für die Riester-Rente bis zu einem Betrag von 2100 Euro inklusive Riester-Zulagen abgesetzt werden.
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